Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen unseres Unternehmens – auch
zukünftige – im Zusammenhang mit Reparaturen, Wartungen, Ersatzteilverkäufen sowie Verkauf und Lieferung von
Werkzeugmaschinen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nach Eingang bei uns noch einmal ausdrücklich widersprochen haben.
2. Der Einsatz unseres Servicepersonals erfolgt nach unserer Wahl, insbesondere was die Qualifikation des einzelnen Mitarbeiters in Bezug auf den konkreten Vertragsgegenstand anbetrifft. Das Personal sowie eventuell erforderliche Werkzeuge sollen erst dann abgerufen werden, wenn alle Vorbereitungen zur Durchführung der Arbeiten abgeschlossen sind. Erfolgt die Ablösung von Servicepersonal aus nicht von uns vertretenden Gründen, so werden die hierdurch entstehenden Kosten vom Besteller getragen.
3. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsrer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend
4. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten und Gefahr Hilfskräfte, soweit vereinbart, Werkzeuge, Hebe und Transportmittel mit Bedienungspersonal, Heizung, Beleuchtung Betriebskraft oder dergleichen sowie alle anderen benötigten Materialien, einen trockenen verschließbaren Raum, der geeignet ist zur sicheren Aufbewahrung von Lieferteilen, Werkzeugen sowie Kleidungsstücken und sonstigem Eigentum des Servicepersonals.
5. Werden von uns gestellte Werkzeuge oder Vorrichtungen am Einsatzort beschädigt oder geraten in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, sofern und soweit der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, insbesondere die Maschinen, an denen Reparaturen durchgeführt werden sollen, zu säubern. Er hat unser Personal auf spezielle, in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften hinzuweisen und einen am Einsatzort tätigen Mitarbeiter als Ansprechpartner für unser Service-Personal zu benennen.
7. Erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. stellt der Auftraggeber auf seine Kosten.
8. Alle Angaben zu den Unterlagen, Katalogen, Broschüren Preislisten und sonstigen Drucksachen oder elektronischen Medien wie Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
9. Die mündliche, telefonische oder schriftliche Anforderung unseres Service-Personals zur Beratung, Diagnose, Montage, Installation, Inbetriebsetzung, Inspektion, Wartung, und/oder Reparatur von Maschinen und Geräten stellt einen verbindlichen Auftrag seitens des Auftraggebers dar.
10. Unser Service-Personal erstellt über die durchgeführten Arbeiten einen Leistungsnachweis, der vom Auftraggeber nach erfolgter Arbeit zu unterzeichnen ist.
II Vergütung
Verrechnungssätze
Kostensatz pro Kilometer Hin- und Rückreise bei Kraftfahrzeugbenutzung € 1,05
Bei Reisen mit anderen Transportmitteln werden die Kosten für Flugschein, Bus,
Taxi nach dem tatsächlichen Aufwand sowie der Reisesatz pro Stunde berechnet.
Kostensatz der Reisezeit pro Servicemitarbeiter der Hin und Rückreise € 95,00
Arbeitszeit von Montag bis Freitag (0 bis 8,0 Stunden pro Tag)
Kostensatz Servicetechniker pro Stunde € 105,00
Bis zu 2 Überstunden pro Tag 25%
Nachtarbeit ab 20:00h bis 06:00h 50%
Samstagsarbeit 50%
Sonntagsarbeit und gesetzliche Feiertage 100%
Übernachtungspauschale € 85,00
Bei höheren Übernachtungskosten berechnen wir den tatsächlichen Aufwand
III Preise und Zahlungsbedingungen
1. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist die Vergütung 5 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Auftragsgegner nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen bleibt ebenso wie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vorbehalten.
3. Zahlungsbedingungen für -Dienstleistungen innerhalb 5 Tage nach Rechnungsdatum netto, -Versandbedingungen: ab Werk ausschließlich Verpackung, z T. auch ab dem Herstellerwerk im Ausland.
4. Für Lieferungen von Werkzeugmaschinen gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (ggf. des Herstellerwerkes, je nach Vertragsbestandteil) einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackungen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3 sobald dem Auftraggeber mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.
7. Service-Personal der Herstellerwerke Falls in besonderen Fällen der Einsatz von Service-Personal der Herstellerwerke notwendig wird, werden die jeweils gültigen Verrechnungssätze der Herstellerwerke mit einem Pauschalaufschlag von 15% in Rechnung gestellt.
IV Kostenvoranschlag
Wird vor Ausführung eines Auftrags die Erstellung eines Kostenvoranschlags gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben.
V Vergütung für nicht durchgeführte Aufträge
Der entstandene Aufwand wird dem Besteller auch dann in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht aufgetreten ist, der Besteller den vereinbarten Servicetermin schuldhaft versäumt hat, der Auftrag während der Durchführung seitens des Bestellers gekündigt wurde; in diesem Fall gilt § 649 BGB, benötigte Ersatzteile nicht in angemessener Frist zu beschaffen waren.
VI Reisekosten
1. (Versand des Gepäckes, sowie des mitgeführten und des versandten Werkzeugs) werden nach Auslage in Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch eventuelle Kosten für die Visa - Beschaffung sowie für vorgeschriebene ärztliche und gesundheitspolizeiliche Untersuchungen und Verrichtungen, ferner Abgaben, Sicherheitsleistungen und sonstige Zahlungen beim grenzüberschreitenden Verkehr.
2. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten für die in die Einsatzzeit fallenden tariflichen Familienheimfahrten des Servicepersonals.
3. Mangels anderer Abmachung werden für das Servicepersonal die Bahnkosten (samt Zuschläge) oder Kosten für Flugreisen berechnet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird Kilometergeld nach den jeweiligen gültigen Kostensätzen berechnet. Die Auswahl des jeweiligen Beförderungsmittels obliegt uns als Auftragnehmer nach billigem Ermessen.
4. Ist die Unterkunft mehr als 2 km vom Einsatzort entfernt, werden die täglichen Fahrtkosten und die tägliche Wegezeit als Reisezeit verrechnet.
VII Servicekosten
1. Wir berechnen unsere Tätigkeiten nach den jeweils gültigen Kostensätzen.
2. Arbeitsunterbrechungen, welche nicht von uns zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Auftraggeber unserem Servicepersonal auf der von ihm vorzulegenden Arbeitsbescheinigung die aufgewendeten Stunden zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist für den Besteller verbindlich.
VIII Leistungs- und Liefertermine
1. Eine eventuell vereinbarte Lieferzeit ergibt sich aus unseren vertraglichen Vereinbarungen. Lieferfristen und – Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragserteilung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige, vom Besteller innerhalb der Leistungsfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlängern die Leistungszeit entsprechend.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig.
5. Wird der Versand der Ersatzteile aus Gründen verzögert, die Sie zu vertreten haben, so werden Sie, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, durch die Verzögerung entstandene Kosten ausgleichen.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Sie können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Sie können darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und Sie ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung haben. Ist dies nicht der Fall, so haben Sie den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im übrigen gilt die Ziffer 13
8. Für den Umfang der Lieferung von Werkzeugmaschinen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
9. Die Lieferfrist beginnt für Werkzeugmaschinen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung den vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
10. Die Lieferung von Werkzeugmaschinen ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
11. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
12. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzögerungsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
13. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens ½ v. H., des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
14. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
IX Abnahme
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme der Arbeiten, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine im Einzelfall vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstands stattgefunden hat.
2. Erfolgt keine Anzeige, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 3 Arbeitstagen nach Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens mit Inbetriebnahme der Maschine oder des Gerätes, als erledigt.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Werkzeugmaschinen auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des unverzüglich wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherte Risiken versichert.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der unverzüglich zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des unverzüglich die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom unverzüglich unbeschadet der Rechte aus Abschnitt XIV entgegenzunehmen.
6. Teillieferungen sind zulässig.
Haftung für Mängel der Lieferung oder unserer Leistungen
1. Offensichtliche Mängel unserer Leistungen und Lieferungen muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich spätestens 7 Werktage nach Abnahme oder Inbetriebnahme, verdeckte Mängel spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich bei uns anzeigen; andernfalls gilt die Mängelrüge als verspätet i. S. d. § 377 HGB. Der Auftraggeber muss uns Gelegenheit geben, uns von dem Sachmangel zu überzeugen.
2. Die Gewährleistung der von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen erfolgt durch Nacherfüllung (Instandsetzung) oder Neulieferung, wozu uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren hat. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3. Andere oder weiterreichende Gewährleistungsansprüche des Auftragsgebers sind ausgeschlossen. Schadensersatz sowie Maschinenausfallzeiten können nicht geltend gemacht werden. § 823 BGB
4. Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Auftraggeber heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei dem ursprünglichen Serviceeinsatz vorlag, so scheiden die Gewährleistungsansprüche aus mit der Folge, dass der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt wird.
5. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, sowie Schäden infolge höherer Gewalt (z. B. Blitzschlag), Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und/oder elektronischer Teile durch Verschmutzung, sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
6. Die Gewährleistungsfrist für unsere Kundendienstleistungen beträgt 3 Monate.
X Gewährleistung für Ersatzteil- und Austauschlieferungen
1. Sachmängel bei Neuteilen
Alle diejenigen Ersatzteile sind – innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Gefahrübergang – unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellten. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinender Nachbesserungen und Nachlieferungen haben Sie uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands.
2. Sonderregelung für Sachmängel gebrauchter Ersatzteile (Austauschteile)
Die Gewährleistung für gebrauchte Gegenstände beträgt 3 Monate. Dies gilt auch für etwaige Austauschteile. Die defekten Austauschteile müssen innerhalb 14 Tage frei Haus an den Lieferer zurückzusenden. Ist das Austauschteil nicht mehr zu reparieren so wird der Neupreis des Austauschteiles in Rechnung gestellt.
3. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Einbau oder Inbetriebsetzung durch Sie oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht Ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.
4. Rechtsmängel
Führt die Benutzung von Ersatzteilen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten Ihnen grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für Sie zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind Sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir Sie von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer XI für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn Sie uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichten. Sie uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützen bzw. und die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen nach den Vorschriften dieses Absatzes ermöglichen, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergewöhnlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung Ihrerseits beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass Sie das Ersatzteil eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet haben.
XI Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Recht an sämtlichen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag bzw. Kundendienstvertrag vor.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand nur auf Ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern Sie nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen haben.
3. Sie dürfen den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte haben Sie uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstands nach Mahnung berechtigt und Sie sind zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentum- Vorbehalt durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Falls Sie den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen, treten Sie uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags ( einschließlich MwSt. ) ab, die aus der Weiterveräußerung gegen Ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleiben wir auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug sind und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen und die Unterlagen aushändigen und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass anteilmäßiges Miteigentum übertragen. Sie verwahren das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Sie treten uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück einem Dritten gegenüber erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen Ihrerseits insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvent Verfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
XII Abwicklung von Austauschteilen
1. Von uns etwa angegebene Preise für Austauschteile gelten nur unter der Voraussetzung, dass uns ein entsprechendes reparables Gebrauchsteil als Tauschteil zur Verfügung gestellt und uns übereignet wird. Wird uns das Tauschteil nicht innerhalb von 2 Wochen ( Inland ) oder 6 Wochen ( Ausland ) nach Gefahrübergang des Austauschteils auf Sie zur Verfügung gestellt, so sind wir berechtigt, anstelle des Preises für ein Austauschteil den Preis für ein entsprechendes neues Ersatzteil in Rechnung zu stellen. Tauschteile sind uns grundsätzlich durch Sie versichert frei Haus an uns zu übersenden.
XIII Haftung und Verjährung
1. Wenn die von uns erbrachten Lieferungen oder Leistungen durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor- oder nachvertraglichen erfolgten Vorschäden und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung der von uns gelieferten Ersatzteile – von Ihnen nicht vertragsgemäße verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche Ihrerseits die nachfolgenden Regelungen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
- bei Vorsatz
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
- Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ihre Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 3 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
3. Für Mängel der Lieferung von Werkzeugmaschinen, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
4. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
7. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus – und Einbaues, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
9. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
10. Durch etwa seitens des Auftraggeber oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
11. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den Vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggebers gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XV Gerichtsstand und anwendbares Recht, personenbezogene Daten
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, Neustadt a. Rgb.. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können nach unserer Wahl den Auftraggeber auch an seinem Sitz verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragsparteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.
Lehrte den 01.01.2026